Über uns

Statuten

Aktuelle Statuten

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Original: 03.04.2014
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Letzte Änderungen: 03.04.2024

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Palliativ Zug» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2 Zweck

  1. Palliativ Zug unterstützt als Sektion von palliative ch deren Zweck und Zielsetzungen, insbesondere durch die Mitwirkung bei der Vernetzung der nationalen Gesamtorganisation.
  2. Palliativ Zug als in ihrem Tätigkeitsgebiet führende Organisation im Bereich Palliative Care
    1. ist der anerkannte Ansprechpartner für Fachwelt, Politik, Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit
    2. engagiert sich für optimale Rahmenbedingungen, Bekanntheit und Anerkennung von Palliative Care
    3. vernetzt die verschiedenen Fachpersonen und vertritt deren Interessen
    4. setzt sich ein für hochwertige Informations-, Beratungs- und Betreuungsangebote zugunsten von Menschen, die an unheilbaren, fortschreitenden Erkrankungen leiden
    5. nutzt und pflegt die Vernetzung im Feld und arbeitet aktiv mit verschiedenen Organisationen zusammen.
  3. In ihrer Organisation und Tätigkeit trägt Palliative Zug einer angemessenen Vertretung der verschiedenen Professionen Rechnung. Zudem werden freiwillig und ehrenamtlich tätige Personen in geeigneter Weise einbezogen.
  4. Palliative Zug hat die Befugnis, für das Erreichen seiner Ziele mit aussenstehenden Organisationen, Ämtern und anderen Anbietern von Palliative Care Leistungsvereinbarungen einzugehen.

Artikel 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Mitglieder von Palliativ Zug können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Vereinigungen werden. Wir unterscheiden zwischen Fach- und Nicht-Fachpersonen
Als Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, der schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres zu erklären ist, mit dem Ausschluss oder dem Tod bzw. der Auflösung der juristischen Person oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung.

Artikel 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Geschäftsführung
  • Beirat
  • Revisionsstelle

Artikel 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Mitgliederversammlung obliegen:
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets für das kommende Jahr
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten sowie der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren oder Revisorinnen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenrevision
  • Beschlussfassung über weitere in der schriftlichen Einladung aufgeführte Traktanden
Die Einladungen und Traktandenliste müssen den einzelnen Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Monate vor der Versammlung dem Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen. Für die Statutenrevision sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig. Der Vorstand oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Diese wird vom Vorstand innert zwei Monaten einberufen.

Artikel 6 Vorstand

Der Präsident oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der in der Palliative Care tätigen Berufsgruppen zu achten.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem Kassier oder der Kassierin und weiteren Mitgliedern.

Die Aufgaben des Aktuars oder der Aktuarin und die des Kassiers oder Kassierin können von Dritten, ohne Vorstandsmitgliedschaft, übernommen werden. Das Präsidium ist für die Auftragserteilung und die Qualitätssicherung verantwortlich.
In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Entscheide des Vereins, soweit sie in den Statuten oder im Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für
  • die strategische Ausrichtung und Entwicklung von «Palliativ Zug»
  • die Ernennung der Geschäftsführung sowie die Festlegung dessen/deren Aufgaben und Kompetenzen
  • die Vertretung des Vereins nach aussen und die Öffentlichkeitsarbeit zusammen mit der Geschäftsleitung
  • die Festlegung der allgemeinen Aktivitäten des Vereins
  • einen gesunden Finanzhaushalt
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Artikel 7 Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
  • Koordination und Ausführung der Dienstleistungen
  • Administrative Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes sowie der Generalversammlung; Umsetzung deren Beschlüsse, soweit nicht Arbeitsgruppen dafür zuständig sind
  • Teilnahme an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme
  • Verwaltung und Administration des Vereins und Spendenwesens
  • Unterstützung von Projekten in Palliative Care

Artikel 8 Beirat

Der Vorstand wird unterstützt durch den Beirat. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen. Im Beirat sind Fachinstitutionen. Der Beirat trifft sich nach Bedarf.

Artikel 9 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

Artikel 10 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der ordentlichen Mitglieder, freiwilligen Beiträgen, Zuweisungen der öffentlichen Hand, Schenkungen, Legaten und Kapitalerträgen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind von jeder persönlichen Haftung befreit. Sie haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

Artikel 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung kommt das verbleibende Vermögen des Vereins «Palliativ Zug» einer steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck und mit Sitz in der Schweiz zu.

Artikel 12 Inkrafttreten

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29.09.2008 beschlossen. 
Revisionen fanden statt an der Mitgliederversammlung vom 3.4.2014 (einstimmig beschlossene Revision von Artikel 7 und Artikel 11)
und an der Mitgliederversammlung vom 3.4.2024.

Zug, 15.03.2018

Präsident: Peter Frigo
Aktuarin & Leiterin Geschäftsstelle: Rita Fasler