Umfassende Palliative Care

Vereinsstatuten Palliativ Zug (3. April 2014): Förderung von Palliativ Care als umfassende Begleitung von schwer kranken Menschen im Kanton Zug.

 

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Palliativ Zug» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 2 Zweck

«Palliativ Zug» fördert die Palliative Care. Palliative Care wird als umfassende ärztliche, pflegerische, soziale, psychologische und spirituelle Begleitung der Kranken und ihrer Angehörigen resp. Bezugspersonen verstanden. Die Zielsetzung des gemeinnützigen Vereins "Palliativ Zug" bezweckt:

  • die palliative Medizin, Pflege und Begleitung im Gesundheitswesen des Kantons Zug zu fördern;
  • die verschiedenen Anbieter von Palliative Care im Kanton Zug zu vernetzen;
  • betroffenen und interessierten Personen wichtige Informationen und mögliche Lösungsansätze im Gebiet der Palliative Care zugänglich zu machen;
  • die Öffentlichkeit über die Bedingungen und Möglichkeiten zu informieren, wie bis zum natürlichen Tod ein würdevolles und lebenswertes Leben geführt werden kann;
  • die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Palliative Care zu fördern.

 

Artikel 3 Zusammenarbeit

«Palliativ Zug» bietet seine Dienste allen in Palliative Care tätigen Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen des Kantons Zug an und will mit der palliative ch und deren Sektionen optimal zusammenarbeiten.

 

Artikel 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Mitglieder von "Palliativ Zug" können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Als Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, der schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres zu erklären ist, mit dem Ausschluss oder dem Tod bzw. der Auflösung der juristischen Person oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung.

 

Artikel 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Geschäftsstelle
  • Revisionsstelle

 

Artikel 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusam-men. Der Generalversammlung obliegen:

  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets für das kommende Jahr
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten sowie der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren oder Revisorinnen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenrevision
  • Beschlussfassung über weitere in der schriftlichen Einladung aufgeführte Traktanden

Die Einladungen und Traktandenliste müssen den einzelnen Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugehen. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind mindestens zwei Monate vor der Versammlung dem Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen. Für die Statutenrevision sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig. Der Vorstand oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Diese wird vom Vorstand innert zwei Monaten einberufen.

 

Artikel 7 Vorstand

Der Präsident oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der in der Palliative Care tätigen Berufsgruppen zu achten.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem Kassier oder der Kassierin und weiteren Mitgliedern.

Die Aufgaben des Aktuars oder der Aktuarin und die des Kassiers oder Kassierin können von Dritten, ohne Vorstandsmitgliedschaft, übernommen werden. Das Präsidium ist für die Auftragserteilung und die Qualitätssicherung verantwortlich.

In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Entscheide des Vereins, soweit sie in den Statuten oder im Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für

  • die strategische Ausrichtung und Entwicklung von «Palliativ Zug»
  • die Ernennung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin sowie die Festlegung dessen/deren Auf-gaben und Kompetenzen
  • die Vertretung des Vereins nach aussen und die Öffentlichkeitsarbeit zusammen mit der Geschäftsstellenleitung
  • die Festlegung der allgemeinen Aktivitäten des Vereins
  • einen gesunden Finanzhaushalt

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

Artikel 8 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung gewählt. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Artikel 9 Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  • Koordination und Ausführung der Dienstleistungen
  • Administrative Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes sowie der Generalversammlung; Umsetzung deren Beschlüsse, soweit nicht Arbeitsgruppen dafür zuständig sind
  • Teilnahme an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme
  • Verwaltung und Administration des Vereins und Spendenwesens
  • Unterstützung von Projekten in Palliative Care

 

Artikel 10 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der ordentlichen Mitglieder, freiwilligen Beiträgen, Zuweisungen der öffentlichen Hand, Schenkungen, Legaten und Kapitalerträgen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind von jeder persönlichen Haftung befreit. Sie haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt.

 

Artikel 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen wer-den. Im Falle der Auflösung kommt das verbleibende Vermögen des Vereins "Palliativ Zug" einer steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck und mit Sitz in der Schweiz zu.

 

Artikel 12 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29.09.2008 beschlossen. Die Revision der Artikel 7 und Artikel 11 wurden mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung vom 3.4.2014 beschlossen.

Der Geschäftsstellensitz von Palliativ Zug wurde per 01.03.2021 an die Sumpfstrasse 26, Postfach, 6302 Zug, verlegt.

 

Zug, 15.03.2018

Präsident: Peter Frigo
Aktuarin & Leiterin Geschäftsstelle: Rita Fasler